2. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen im Rahmen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Das bedeutet, dass die erste Instanz bei ihrer erneuten Entscheidung zufolge der Rückweisung an das Dispositiv und die Erwägungen des Rückweisungsentscheids des oberen Gerichts gebunden ist. Von der Bindung sind jene Punkte ausgenommen, über welche sich die Berufungsinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid nicht ausgesprochen hat.