Monate nach Aussprache der Kündigung die Rede – hätte antreten können. Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. III. Rückweisung 1. Das Obergericht beschloss am 18. Dezember 2023, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2022 aufgehoben und dass die Sache zur Verfahrensergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird; gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2022 rechtskräftig geworden ist.