digung sei die Klage vollumfänglich oder zumindest teilweise abzuweisen, da aufgrund der beruflichen Erfahrung des Klägers davon auszugehen sei, dass er bei seiner selbständigen Tätigkeit ein mindestens ebenso hohes Einkommen erzielt habe, da er sonst das Arbeitsverhältnis wohl nicht ordentlich gekündigt hätte. Selbst wenn dem Kläger kein selbständiges Erwerbseinkommen anzurechnen sei, wäre alternativ ein Abzug für den absichtlichen Nichtantritt einer zumutbaren anderen Stelle zu machen, die er ohne Unterbruch oder allerspätestens nach zwei- bis dreimonatiger Suchzeit – in der Duplik ist von einer zumutbaren Stelle spätestens zwei