3. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bringt im Wesentlichen vor, die fristlose Kündigung sei rechtzeitig und aus wichtigem Grund aufgrund der beharrlichen Weigerung des Klägers, die essentiellen Tätigkeiten seiner Stelle gemäss Arbeitsvertrag auszuführen und den klaren Weisungen der Beklagten nachzukommen sowie des Missbrauchs der Arbeitszeit für private, konkurrenzierende Zwecke erfolgt. Selbst bei Annahme einer ungerechtfertigten fristlosen Kün- -6-