Entgegen den Behauptungen der Beklagten habe er weder vor der Kündigung noch während laufender Kündigungsfrist eine selbständige Tätigkeit aufgebaut. Da er auch im September 2021 noch stellenlos gewesen sei, habe er sich entschieden, sich mit einer eigenen Geschäftsidee selbständig zu machen. Auf die weiteren Vorbringen des Klägers ist, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.