man wolle sich über die Kommunikationsweise seiner Kündigung gegenüber den Investoren beraten und werde wieder auf ihn zukommen. Wie angewiesen, habe der Kläger auf Kontakte zu den wichtigsten Investoren verzichtet, zumal er auch in den folgenden Gesprächen keine konkrete Handlungsanweisung hinsichtlich der Investorenkommunikation erhalten habe, weshalb er mit entsprechenden Kontakten auf Geheiss der Beklagten zugewartet habe. Entgegen den Behauptungen der Beklagten habe er weder vor der Kündigung noch während laufender Kündigungsfrist eine selbständige Tätigkeit aufgebaut.