er habe auch nie eine Verwarnung erhalten. Es stimme nicht, dass er nicht mehr gewillt gewesen sei, Investorenkontakte zu haben; richtig sei, dass er gegenüber der Beklagten festgehalten habe, dass er zu den Investoren transparent sein und seine Kündigung offenlegen wolle, worauf er am 9. Februar 2021 die Anweisung erhalten habe, vorerst nicht mit den Hauptinvestoren zu kommunizieren; man wolle sich über die Kommunikationsweise seiner Kündigung gegenüber den Investoren beraten und werde wieder auf ihn zukommen.