Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass er während der Kündigungsfrist – abgesehen von seiner bereits im Januar 2021 genehmigten Ferienabwesenheit vom 13. bis 21. Februar 2021 – fortlaufend an diversen Projekten gearbeitet und mit der Geschäftsleitung kooperiert habe. Es habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beanstandungen gegeben, dass der Kläger seiner Arbeitspflicht effektiv nicht nachgekommen sei, dass er diese schlecht erfüllt oder dass er sich negativ über die Beklagte gegenüber Dritten geäussert oder dass er Dritte über seine Kündigung ohne Rücksprache mit der Beklagten informiert habe; er habe auch nie eine Verwarnung erhalten.