2. Der Kläger hält die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt, verspätet und missbräuchlich. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass er während der Kündigungsfrist – abgesehen von seiner bereits im Januar 2021 genehmigten Ferienabwesenheit vom 13. bis 21. Februar 2021 – fortlaufend an diversen Projekten gearbeitet und mit der Geschäftsleitung kooperiert habe.