Nach einem Verhandlungsunterbruch wurde gleichentags die Schlussverhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien ihre Schlussvorträge hielten. Die im Anschluss an die Schlussverhandlung eingegangenen Schreiben der Parteien, sind nur insoweit beachtlich, als daraus hervorgeht, dass keine Vergleichsgespräche geführt werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und Parteivorbringen