Aus zeitlichen Gründen mussten die Zeugeneinvernahme von D._ und entsprechend auch die Schlussvorträge auf einen späteren Termin verschoben werden. In der Folge wurden die Parteien sowie der Zeuge D._ zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den 5. Februar 2025 vorgeladen. Mit Schreiben vom 21. November 2024 liess die Beklagte mitteilen, dass sie per [Datum] zu B._ AG umfirmiert worden sei (Rubrum entsprechend angepasst). Am 5. Februar 2025 wurde die Beweisverhandlung mit der Zeugeneinvernahme von D._ fortgesetzt. Nach einem Verhandlungsunterbruch wurde gleichentags die Schlussverhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien ihre Schlussvorträge hielten.