Replikrecht zur vorgenannten Eingabe der Beklagten Gebrauch zu machen, wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 entschieden, dass C._ als Partei und D._ als Zeuge befragt werden. Mit Vorladungen vom 17. und 19. Juli 2024 wurden die Parteien und Zeugen zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vorgeladen. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 30. Oktober 2024 wurden die Parteibefragungen von C._, Chief People Officer der Beklagten, und dem Kläger sowie die Zeugeneinvernahme von E._ durchgeführt. Aus zeitlichen Gründen mussten die Zeugeneinvernahme von D._ und entsprechend auch die Schlussvorträge auf einen späteren Termin verschoben werden.