Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 teilte die Beklagte mit, dass sowohl C._ als auch E._ sich bereit erklärten, für die Teilnahme an einer Beweisverhandlung nach Zürich zu reisen, und ersuchten um Fristansetzung, um zur vorerwähnten Eingabe des Klägers Stellung zu nehmen. Innert mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 angesetzter Frist sprach sich die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 dafür aus, dass D._ mangels Organstellung bei der Beklagten nicht als Partei, sondern als Zeuge zu befragen sei. Nachdem der Kläger darauf verzichtet hatte, von seinem -4-