Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 teilte der Kläger mit, dass er mit der Befragung von C._ als Partei einverstanden sei, dass aber auch D._, der Group CEO, als Partei und nicht als Zeuge zu befragen sei, und dass er an der Beweisverhandlung in Zürich teilnehmen werde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 teilte die Beklagte mit, dass sowohl C._ als auch E._ sich bereit erklärten, für die Teilnahme an einer Beweisverhandlung nach Zürich zu reisen, und ersuchten um Fristansetzung, um zur vorerwähnten Eingabe des Klägers Stellung zu nehmen.