gleichzeitig wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob die in Grossbritannien wohnhaften Personen bereit sind, nach Zürich zu reisen oder ob sie eine rechtshilfeweise Befragung verlangen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 teilte der Kläger mit, dass er mit der Befragung von C._ als Partei einverstanden sei, dass aber auch D._, der Group CEO, als Partei und nicht als Zeuge zu befragen sei, und dass er an der Beweisverhandlung in Zürich teilnehmen werde.