3. Nach Wiedereingang der Akten am 21. März 2024 erliess das Arbeitsgericht Zürich am 19. April 2024 den Beweisbeschluss. Die Beklagte leistete den von ihr verlangten Kostenvorschuss und nannte die Wohnadressen der von ihr bezeichneten Zeugen fristgerecht. Zum Ersuchen der Beklagten, C._ statt als Zeugin als Partei zu befragen, wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 das rechtliche Gehör gewährt; gleichzeitig wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob die in Grossbritannien wohnhaften Personen bereit sind, nach Zürich zu reisen oder ob sie eine rechtshilfeweise Befragung verlangen.