2. Gegen die teilweise Gutheissung der Klage erhob die Beklagte Berufung an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 [Anmerkung: LA220028-O] nahm das Obergericht davon Vormerk, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2022 rechtskräftig geworden ist, hob das Urteil desselben Datums auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Zürich zurück.