{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst."}], "ScrapyJob": "446973/28/2379", "Zeit UTC": "30.09.2025 00:33:52", "Checksum": "a6b7f43f99d44c7a442bf9370832aef2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst.\n\n3.3. Zur zweitinstanzlichen Parteientschädigung: Das Obergericht hat den\nStreitwert des Berufungsverfahrens mit Fr. 134'394.20 beziffert. Die Grundgebühr\nfür die zweitinstanzliche Parteientschädigung beträgt bei diesem Streitwert gemäss\n§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 12'964.– (exkl. MWSt). Ein Herabsetzungsgrund liegt nicht vor. Aufgrund des Prozessausgangs hat der Kläger Anspruch auf eine verrechnungsweise reduzierte Prozessentschädigung für das\nzweitinstanzliche Verfahren von 20 % von Fr. 12'964.– (60% - 40% = 20%), zuzüglich 7.7% MWSt. (da das Verfahren vor dem besagten Stichtag abgeschlossen\nwurde), demnach auf (gerundet) Fr. 2'792.45.\n\n3.4. Somit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine verrechnungsweise\nreduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von\nFr. 9'046.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n- 32 -\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 114'394.20 netto (Lohnersatz)\nsowie Fr. 20'000.– brutto für netto (Entschädigung), je nebst Zins zu 5% seit\n5. März 2021, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:\n\nFr. 24'000.00; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 937.50 Dolmetscherkosten\nFr. 300.00 Zeugenentschädigung\nFr. 25'237.50\n\n3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu\n40% (Fr. 10'095.–) und der Beklagten zu 60% (Fr. 15'142.50) auferlegt.\n\n4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von\nFr. 6'000.– werden dem Kläger zu 40% (Fr. 2'400.–) und der Beklagten zu\n60% (Fr. 3'600.–) auferlegt.\n\n5. Die Gerichtskosten werden aus den von den Parteien im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Vorschüssen bezogen. Der Fehlbetrag in\nder Höhe von Fr. 6'812.50 wird von der Beklagten nachgefordert.\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'745.– (Fr. 1'205.– betreffend\nProzesskostenvorschuss und Fr. 540.– betreffend Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.\n\n6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine verrechnungsweise reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von\nFr. 9'046.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n[…]\n"}