{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Betreffend Rechtsbegehren 2 ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger\nFr. 20'000.– brutto für netto zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.\n\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 223'609.20. Das\nVerfahren ist kostenpflichtig (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien\n(Art. 106 ZPO).\n\n1.2. Betreffend Rechtsbegehren 1 obsiegt der Kläger im Umfang von\nFr. 114'394.20. Betreffend Rechtsbegehren 2 obsiegt der Kläger im Umfang von\nFr. 20'000.–. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen des Klägers im Umfang von\nFr. 134'394.20 und damit zu rund 60%.\n\n2.1. Zunächst zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten: Bei einem Streitwert\nvon Fr. 223'609.20 beträgt die Grundgebühr gemäss der zürcherischen Gerichtsgebührenverordnung rund Fr. 13'700.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des Zeitaufwands des Gerichts (z.B. Durchführung einer Instruktionsverhandlung; Entscheid über prozessuale Anträge; mehrtägiges Beweisverfahren) und der Schwierigkeit des Falles (aufwändige Beweiswürdigung) ist die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund 75% zu erhöhen, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.– festzusetzen ist. Zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten\n(Art. 95 Abs. 2 lit. c-d ZPO) zählen auch die Kosten der Beweisführung von\nFr. 300.– (Zeugenentschädigung) und der Übersetzung von insgesamt Fr. 937.50.\nDie erstinstanzlichen Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 25'237.50 sind ausgangsgemäss zu 60 % von der Beklagten (Fr. 15'142.50) und zu 40 % vom Kläger\n(Fr. 10'095.–) zu tragen.\n\n2.2.1. Zu den zweitinstanzlichen Gerichtskosten: Überlässt – wie vorliegend geschehen – die kantonale Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Prozesskosten des\n- 30 -\n\nRechtsmittelverfahrens der Vorinstanz, hat die spätere Kostenverteilung aufgrund\ndes endgültigen Gesamtergebnisses in der Hauptsache zu erfolgen und nicht aufgrund des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens (ZR 2018 Nr. 55; vgl. auch act. 57\nS. 34, \"gemäss Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens\").\n\n2.2.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr hat das Obergericht auf Fr. 6'000.–\nfestgesetzt. Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu 60 %\nvon der Beklagten (Fr. 3'600.–) und zu 40 % vom Kläger (Fr. 2'400.–) zu tragen.\n\n2.3. Soweit möglich, sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von\ninsgesamt Fr. 31'237.50 gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO aus den von beiden Parteien\n– vor erster wie auch vor zweiter Instanz – geleisteten Prozesskostenvorschüssen\nzu beziehen (Fr. 13'700.– vom Kläger; Fr. 10'125.– von der Beklagten im Berufungsverfahren LA220028, Fr. 600.– von der Beklagten). Der Fehlbetrag in der\nHöhe von Fr. 6'812.50 ist von der Beklagten nachzufordern. Die Beklagte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'205.– (Differenz zwischen dem\nvom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 13'700.– und seinem Anteil von\n40% an den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt\nFr. 31'237.50, der sich auf Fr. 12'495.– beläuft) zu ersetzen.\n\n2.4. Zu den Gerichtskosten zählen überdies auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert im\nSchlichtungsverfahren lag bei Fr. 271'000.–, wofür eine Schlichtungspauschale von\nFr. 1'040.– veranschlagt wurde. Eingeklagt hat der Kläger aber nur Fr. 223'609.20,\nwofür eine Schlichtungspauschale von Fr. 900.– in Ansatz zu bringen ist (§ 3 Abs. 1\nGebV OG). Die Beklagte hat dem Kläger davon Fr. 540.– (60% von Fr. 900.–) zu\nersetzen.\n\n3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich bei anwaltlich vertretenen\nParteien nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV).\n\n3.2. Die Grundgebühr für die erstinstanzliche Parteientschädigung beträgt beim\nvorliegenden Streitwert gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 16'740.– (exkl.\nMWSt). Sie ist aufgrund der Schwierigkeit des Falls angemessen um rund einen\n- 31 -\n\nViertel auf Fr. 21'000.– (exkl. MWSt.) zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Das aufwändige Verfahren (inkl. mehrtägige Beweisverhandlung) rechtfertigt gemäss § 11\nAbs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von rund 40% der erhöhten\nGrundgebühr, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 29'000.– (exkl. MWSt.)\nführt. Aufgrund des Prozessausgangs hat der Kläger Anspruch auf eine verrechnungsweise reduzierte Prozessentschädigung von 20% von Fr. 29'000.– (60% -\n40% = 20%), was einem Betrag von Fr. 5'800.– entspricht. Per 1. Januar 2024\nwurde der Normalsatz der Mehrwertsteuer von zuvor 7,7% auf 8,1% erhöht. Da der\nim Verfahren AN210034 getätigte Aufwand vor dem Stichtag erfolgte, das Beweisverfahren danach durchgeführt wurde, fielen geschätzt 70% des Aufwands zum\ntieferen MWSt.-Satz an. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger\neine erstinstanzliche Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 6'253.60 (inkl. MWSt.)\nzu bezahlen (Fr. 5'800 x 0.7 = Fr. 4'060.– zzgl. 7,7% MWSt. = Fr. 4'372.62;\nFr. 5'800.– x 0.3 = Fr. 1'740.– zzgl. 8,1% MWSt. = Fr. 1'880.94).\n\n"}