{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Der Kläger verlangt von der Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR\neine Strafzahlung in der Höhe von Fr. 90'000.–, mithin eine Entschädigung von drei\nMonatslöhnen, da ihn keinerlei Verschulden an der fristlosen Kündigung treffe und\nda diese gleichzeitig aufgrund der Art und Weise des Vorgehens der Beklagten\nmissbräuchlich sei. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, dass selbst bei\nAnnahme einer Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung eine Entschädigung\naufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt sei, weshalb dieser Antrag des Klägers\nvollumfänglich abzuweisen sei.\n\n4.1.2. Das Gericht kann den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmer zusätzlich für die ungerechtfertigte, fristlose Entlassung zu entschädigen (Art. 337 Abs. 3\n- 27 -\n\nOR); dies nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände. Der Entschädigung kommt Genugtuungs- und Strafcharakter zu, wobei es sich um eine Kann-\nVorschrift handelt, so dass der Richter im Normalfall eine solche zuspricht, jedoch\nunter Würdigung aller Umstände im Einzelfall anders entscheiden kann, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen. Einfliessen können dabei grundsätzlich auch\nUmstände, die sich erst nach der Kündigung zutrugen (STREIFF/VON KAENEL/RU-\nDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR, m.w.H.).\n\n4.2.1. Obwohl es sich bei Art. 337c Abs. 3 OR um eine Kann-Vorschrift handelt,\nist die Entschädigung in der Regel geschuldet, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 7.1,\nBGE 116 II 300 E. 5a).\n\n4.2.2. Dass in casu ausserordentliche Umstände vorliegen würden, wird von der\nBeklagten nicht dargelegt. Entsprechend ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu bejahen.\n\n4.2.3. In der Höhe darf die Entschädigung den Betrag von sechs Monatslöhnen\nnicht übersteigen, wobei das Gericht im freien Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände darüber entscheiden kann (Art. 337c Abs. 3 OR).\nMassgebende Bemessungskriterien sind die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Arbeitgeberin, das Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, die Schwere\nder Folgen für den Arbeitnehmer sowie das allfällige Mitverschulden des Arbeitnehmers und die finanzielle Situation beider Parteien (Urteil des Bundesgerichts\n4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 7.1 = JAR 2007 S. 206 m.H.a. BGE 123 III 246\nE. 6a; BGE 119 II 157 E. 2b). In die Beurteilung miteinfliessen können aber auch\ndie Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der betroffenen Person, allfällige familiäre Verpflichtungen oder der Gesundheitszustand. Einfliessen kann auch die\nTatsache, dass die Begründetheit der fristlosen Entlassung nur deshalb verneint\nwurde, weil der Arbeitgeber mit seiner Reaktion zu lange zuwartete (Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 7.2 = JAR 2007 S. 206, BGE 120 II\n243 E. 3.e; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR).\n- 28 -\n\n4.3. Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Entlassung ist zwar wie\nerwähnt widerrechtlich, aber aufgrund der vom Kläger zuvor bereits erklärten ordentlichen Kündigung in einem eher leichtgradigen Ausmass. Das Verhalten der\nBeklagten ist strafwürdig, jedoch mit Blick auf die recht lange Dauer der vertraglich\nvereinbarten Kündigungsfrist (sechs Monate), die zur Folge hat, dass die Beklagte\nfür einen Zeitraum von fünf Monaten Lohnersatz schuldet, ebenfalls in recht geringem Umfang. In der Klage fehlen substantiierte Vorbringen zur Behauptung, die\nKündigung sei missbräuchlich: Inwiefern die \"Art und Weise\" des Vorgehens der\nBeklagten im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung nicht vertretbar gewesen sein soll, wird vom Kläger nicht ausgeführt. Nur geringfügig konkreter sind die\ndiesbezüglichen Ausführungen in der Replik. Die Art und Weise der Kündigung\nkann missbräuchlich sein (z.B. demütigende, mit Blossstellung verbundene Kündigung oder schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, vgl.\nSTREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR S. 997 f., m.w.H.), aber\nder Kläger behauptet nichts Dergleichen (die Beklagte rügte die fehlende Substantiierung, weshalb es keines gerichtlichen Substantiierungshinweises bedurfte). Der\nKläger scheint der Auffassung zu sein, dass jede fristlose Kündigung auch als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Da diese Auffassung keine Zustimmung verdient, ist\ndie Kündigung nicht als missbräuchlich einzustufen, weshalb die Pönale unter diesem Titel nicht zu erhöhen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass der\nKläger nicht – zumindest nicht substantiiert – behauptet, als Folge der fristlosen\nKündigung in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein. Die vom Kläger ins Feld\ngeführte Differenz zwischen Lohn und Entschädigung der Arbeitslosenkasse ist\nkein Faktor, welcher die Bemessung der Pönalen beeinflussen würde. Ein Mitverschuldensabzug ist nicht geboten. Zu Buche schlägt jedoch die recht kurze Dauer\ndes Arbeitsverhältnisses vom 6. Januar 2020 bis 4. März 2021. Insgesamt erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– angemessen.\n\n4.4. Der Kläger verlangt auf die Entschädigung einen Verzugszins von 5% seit\ndem 5. März 2021. Aus den genannten Gründen (vgl. vorne Ziffer V.3.), die an\ndieser Stelle analog gelten, ist das Zinsbegehren ausgewiesen.\n- 29 -\n\n"}