{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Es ist unbestritten, dass die Parteien im Arbeitsvertrag nach Ablauf der\nProbezeit eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit (d.h. nicht bloss auf ein Monatsende) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart hatten.\n\n2.2.2. Aufgrund der vom Kläger am 5. Februar 2021 erklärten ordentlichen Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis somit unbestrittenermassen am 5. August 2021\ngeendet. Das Salär des Klägers von Fr. 360'000.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 30'000.–\nbrutto pro Monat ist belegt und im Übrigen ohnehin unbestritten.\n\n2.3.1. Die Beklagte beruft sich auf Art. 337c Abs. 2 OR und macht geltend, der\nKläger müsse sich an den Lohnersatz anrechnen lassen, was er infolge des Arbeitsverhältnisses erspart und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu\nverdienen absichtlich unterlassen habe.\n\n2.3.2. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten sind von erheblicher Variationsbreite: In der Klageantwort wurde im Hauptstandpunkt sinngemäss geltend gemacht, der Kläger habe bei seiner selbständigen Tätigkeit ein mindestens gleich\nhohes Einkommen wie bei der Beklagten erzielt, weshalb der Antrag auf Lohnersatz vollumfänglich abzuweisen sei. Sollte dem Kläger kein selbständiges Erwerbseinkommen angerechnet werden, so wäre alternativ ein Abzug für den absichtlichen Nichtantritt einer zumutbaren Stelle zu machen, die er aufgrund seiner Quali-\n- 25 -\n\nfikation und der hohen Nachfrage nach Führungskräften ohne weiteres \"ohne Unterbruch oder allerspätestens nach zwei- bis dreimonatiger Suchzeit\" hätte antreten\nkönnen. An anderer Stelle in der Klageantwort wird ein Erwerbseinkommen von\nFr. 22'500.– pro Monat genannt, das im Sinne der allgemeinen Schadenminderungspflicht abzuziehen sei. In jedem Fall seien die kündigungsbedingten Einsparungen des Klägers, wie namentlich die Fahrt- und Verpflegungskosten von mindestens Fr. 30.– pro Tag bzw. Fr. 660.– pro Monat, von dessen Lohnersatzforderung in Abzug zu bringen. In der Duplik, in der die Beklagte zwar eingangs ankündigt, an ihren Ausführungen in der Klageantwort festzuhalten, folgen nichtsdestotrotz neue Angaben, indem geltend gemacht wird, dass ein allfälliger hypothetischer\nLohn während der hypothetischen Kündigungsfrist nicht geschuldet sei oder auf\nmaximal zwei Monatslöhne zu kürzen sei.\n\n2.3.3. Dass derlei breitgefächerte Vorbringen zum anrechenbaren Erwerbseinkommen den Anforderungen der Substantiierungslast (BK-WALTER, Art. 8 ZGB\nN 199 f.; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 29 und N 33; BGE 127 III 365 E. 2.b\nS. 368 m.w.H.) nicht zu genügen vermögen, bedarf wohl keiner weiteren Begründung.\n\n2.3.4. Abgesehen davon verdient die Auffassung der Beklagten, wonach der Bezug von Arbeitslosenleistungen keinen Beweis für die effektive Erwerbslosigkeit\nund ernsthafte Stellensuchbemühungen des Klägers erbringe, keine Zustimmung.\nVielmehr hat das Bundesgericht ausdrücklich entschieden, dass der Bezug von\nALV-Taggeldern ohne Einstelltage eine Verletzung der Schadenminderungspflicht\nausschliesst (JAR 1999 S. 201 unten, E. 3.b). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist selbstredend zu folgen, zumal die klägerische Behauptung, wonach die\nverfügten Einstelltage auf die vom Kläger erklärte ordentliche Kündigung zurückzuführen seien, seitens der Beklagten nicht bestritten wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger während der hypothetischen Kündigungsfrist kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und rechtsgenügliche Bemühungen\num eine neue Stelle unternommen hat.\n\n2.3.5. Betreffend die behaupteten Einsparungen von Fr. 660.– pro Monat ist festzuhalten, dass der Kläger diese Abzüge bestritten hat. Die Beklagte hat weder in\n- 26 -\n\nder Klageantwort noch in der Duplik Beweismittel bezeichnet, welche die Richtigkeit\nihrer Behauptung nachweisen könnten. Da die Beklagte die diesbezügliche Beweislast trägt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 6 zu Art. 337c OR, m.w.H.),\nbleiben diese Abzüge unbewiesen.\n\n2.3.6. Entsprechend ist der dem Kläger zustehende Lohnersatz wie folgt zu beziffern: In den fünf Monaten vom 5. März 2021 (Tag nach dem Empfang der fristlosen Kündigung) bis 5. August 2021 (hypothetisches Ende des Arbeitsverhältnisses)\nhätte der Kläger angesichts seines Jahressalärs von Fr. 360'000.– insgesamt brutto\nFr. 150'000.– verdient. Nach Abzug der Sozialabzüge für AHV/IV/EO/ALV in der\nHöhe von Fr. 9'600.– (6,4% von 150'000) sowie der ALV-Taggelder in der Höhe\nvon Fr. 26'005.80 ist die Beklagte somit in Gutheissung des reduzierten Rechtsbegehrens 1 zu verpflichten, dem Kläger netto Fr. 114'394.20 zu bezahlen.\n\n3. Der Kläger verlangt auf den Lohnersatz einen Verzugszins von 5% seit dem\n5. März 2021. Gemäss Bundesgericht ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der\nungerechtfertigten fristlosen Kündigung – bzw. ab dem darauffolgenden Tag – geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.4, m.w.H.).\nDer Zins beträgt 5% p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass die fristlose\nKündigung vom 1. März 2021 am 4. März 2021 beim Kläger eingegangen ist. Das\nZinsbegehren ist somit ausgewiesen.\n\n"}