{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Dabei fällt ins Gewicht,\ndass die an sich schon vom Ablauf her plausibel erscheinende Sachdarstellung des\nKlägers wie erwähnt zu einem grossen Teil mit den Aussagen von C._ in Einklang\nsteht und sich im Übrigen insofern objektivieren lässt, als sie von der aktenkundigen\nE-Mail vom 11. Februar 2021 gestützt wird. Diese E-Mail fügt sich nahtlos in den\nvom Kläger geschilderten Gesprächsinhalt ein. Somit ist die vorerwähnte Aussage\ndes Klägers als überzeugend und glaubhaft einzustufen.\n\n6.6.3. Ob es weitere potentielle Investoren gab oder nicht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Relevanz, da der Kläger weder in der Besprechung\nvom 24. Februar 2021 noch danach Weisungen betreffend Kommunikation seiner\nKündigung gegenüber den Investoren erhielt.\n\n6.7. In Bezug auf den Grund für die Einstellung der Investorenkontakte resultiert\nsomit folgendes Beweisergebnis: Der Kläger brachte gegenüber den Vertretern der\nBeklagten zum Ausdruck, dass er die Investoren wegen seiner treuhänderischen\nPflichten (\"fiduciary duties\") darüber informieren wolle, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gekündigt hatte. Diesem Ansinnen des Klägers wollten diese\nin den Gesprächen vom 9., 10., 12. und 24. Februar 2021 jedoch nicht entsprechen.\nVielmehr wurde seitens der Beklagten, konkret von E._, zunächst zum Ausdruck\ngebracht, dass die Kündigung noch nicht zu kommunizieren sei. Im Rahmen des\nGesprächs vom 24. Februar 2021 wurden gegenüber dem Kläger zudem Weisungen in Aussicht gestellt, welche dann aber nicht erteilt wurden. Der Kläger wusste\nsomit nicht, wo er genau stand, und auch aus der Sicht von C._ bestand keine\nKlarheit. Wenn der Kläger in dieser Konstellation bis zum Erhalt der fristlosen Kündigung am 4. März 2021 keine Investoren kontaktierte, ist das nicht als schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht zu qualifizieren. Der Wunsch des Klägers, die\nInvestoren über seine Kündigung zu informieren, stellt ein berechtigtes Anliegen\ndar (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl.\n2012, Art. 321a N 7 S. 182 f.). Es wäre an der Beklagten gewesen, dem Kläger\nentweder grünes Licht für die von ihm befürwortete Information der Investoren zu\n- 23 -\n\ngeben oder ihm klare Weisungen zur entsprechenden Kommunikation – welche\nInvestoren werden wann und in welcher Form informiert – zu erteilen, erst recht,\nnachdem er im ersten Gespräch angewiesen worden war, mit sechs Investoren\nnicht in Kontakt zu treten. Getan haben sie weder das eine noch das andere. Somit\nkann von einer standhaften Weigerung des Klägers, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen, keine Rede sein, weshalb der Hauptbeweis der Beklagten gescheitert ist.\n\n6.8. Am vorstehend Erwogenen vermögen die von der Beklagten eingereichten\nGesprächsprotokolle nichts zu ändern. Einerseits sind diese Protokolle gemäss\nFeststellung des Obergerichts mangels Übersetzung auf Deutsch unbeachtlich, andererseits sind die in den Rechtsschriften übersetzten Sätze, die laut Obergericht\n\"insofern beachtlich sind\", nicht beweisbildend. Der Kläger hat die Richtigkeit der\nProtokolle, die er nicht unterzeichnet hat, bestritten. Ohne Bestätigung der Richtigkeit der Protokolle – und damit auch der drei darin aufgeführten Sätze, die auf\nDeutsch übersetzt in die Duplik Eingang gefunden haben – lässt sich daraus nichts\nzu Gunsten der Beklagten herleiten.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Nachweis nicht\ngelungen ist, dass die Kündigung aus einem Grund erfolgt ist, welcher sie zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger berechtigt hat. Entsprechend ist die fristlose Entlassung des Klägers als ungerechtfertigt im Sinne von\nArt. 337c OR zu qualifizieren.\n\nV. Ansprüche des Klägers\n\n1. Gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat der vom Arbeitgeber ohne wichtigen\nGrund fristlos entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder\ndurch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendet worden wäre. Dabei ist der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu entschädigen, als hätte er bis zum Ende des ordentlichen Vertragsablaufs weitergearbeitet (BGE 125 III 14 E. 2b). Er muss sich\ndaran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n- 24 -\n\nerspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR).\n\n2.1.1. In der Klage hatte der Kläger seine Forderung betreffend Lohnersatz mit\nFr. 125'299.90 netto, zuzüglich Verzugszins, beziffert. Replicando reduzierte er den\nBetrag um Fr. 10'905.70 nach Erhalt weiterer Taggelder der Arbeitslosenkasse auf\nFr. 114'394.20 netto, zuzüglich Verzugszins. Entsprechend wurde mit Beschluss\ndes hiesigen Gerichts vom 10. Oktober 2022 das Verfahren im Umfang von\nFr. 10'905.70 netto als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.\n\n2.1.2. Der besagte Beschluss vom 10. Oktober 2022 ist rechtskräftig geworden\n(vgl. vorne Ziff. I.2.).\n\n"}