{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Es\ntrifft somit nicht zu, dass der Kläger keinen \"triftigen Grund\" habe nennen können,\n\"weshalb ihn solche treuhänderischen Pflichten am Investorenkontakt hinderten\".\nWeshalb Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz gegenüber Kunden kein triftiger\nGrund darstellen soll, ist nicht einzusehen. Im Übrigen bestätigte auch D._ als\nZeuge, dass es dem üblichen Vorgehen entspreche, sich bei einer Kündigung eines\nKadermitglieds oder eines Senior Employee – der Kläger gehört in diese Kategorie\n– auf eine Sprachregelung im Hinblick auf die interne und externe Kommunikation\nzu verständigen.\n\nMit Blick auf die entsprechenden Erwägungen im obergerichtlichen Rückweisungsentscheid ist noch festzuhalten, dass das Beweisverfahren nichts zu Tage\ngefördert hat, was darauf hindeuten würde, dass der Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit bei den vom Kläger geltend gemachten \"fiduciary duties\" eine Rolle gespielt hätte.\n\nWeitere Übereinstimmungen in den Angaben von C._ und dem Kläger bestehen insofern, als beide zu Protokoll gaben, dass die Vertreter der Beklagten mit\nden vom Kläger geltend gemachten fiduziarischen Pflichten nicht einverstanden\ngewesen seien, dass E._ und D._ der Meinung gewesen seien, dass die Investoren\nnoch nicht über die Kündigung des Klägers zu informieren seien und dass dies dem\nKläger von E._ auch so gesagt worden sei. C._ war sich zwar nicht sicher, in welchem Gespräch E._ dies dem Kläger gegenüber zum Ausdruck brachte, was angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunt und im Übrigen ohnehin irrelevant ist, da sie\nsich sicher war, dass diese Äusserung erfolgt ist. Diese Aussage von C._ liess die\nBeklagte in ihren Schlussvorträgen unerwähnt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Deposition von C._, wonach auch nach dem letzten Gespräch vom 24. Februar 2021\neine Meinungsverschiedenheit betreffend die treuhänderischen Pflichten zwischen\ndem Kläger und E._ bestanden habe und deshalb aus ihrer Sicht keine Klarheit\nüber den Inhalt der Arbeit des Klägers während der Kündigungsfrist bestanden\nhabe. Gemäss der Parteibefragung von C._ bestand somit sehr wohl eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Beklagten und dem Kläger über die Frage, ob\n- 21 -\n\ndie Investoren über die Kündigung des Klägers informiert werden sollen (so der\nStandpunkt des Klägers) oder nicht (Standpunkt der Beklagten). Zudem bestätigte\nC._, dass aus ihrer Sicht keine Klarheit hinsichtlich der vom Kläger während der\nKündigungsfrist zu erledigenden Arbeiten bestand; aus ihren Angaben geht auch\nhervor, dass sie und E._ nicht gleicher Meinung waren. Es ist kein Grund ersichtlich\n(und ein solcher wurde auch von der Beklagten nicht namhaft gemacht), weshalb\nnicht auf diese im Rahmen einer Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO nach\nder Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen bei mutwilligem\nLeugnen gemachten Aussagen abgestellt werden sollte.\n\nDie Deposition von C._ betreffend fehlende Klarheit passt auch nahtlos zur\nSachdarstellung des Klägers, wonach er nach der Besprechung vom 24. Februar\n2021 auf Weisungen der Beklagten gewartet habe, die er jedoch nicht erhalten\nhabe, und zwar auch nicht, nachdem er sich tags darauf per E-Mail an seinen Vorgesetzten D._ gewandt habe. Somit ist dieses Vorbringen des Klägers glaubhaft,\nzumal es mit seiner aktenkundigen E-Mail vom 25. Februar 2021 in Einklang steht.\n\n6.6.1. Der Kläger gab überdies zu Protokoll, dass er am 9. Februar 2021 gebeten\nworden sei, D._ und E._ eine E-Mail mit der bisherigen Kommunikation mit den\nsechs Investoren zu schicken, mit denen die Gespräche schon am weitesten fortgeschritten gewesen seien, und dass er gebeten worden sei, nicht mit diesen Investoren in Kontakt zu treten, während die vorherige Kommunikation mit diesen\nInvestoren von D._ und E._ durchgeschaut werde, und dass es in der Folge weder\nzu einer Einigung über die Kommunikation noch zu einer entsprechenden Weisung\nder Beklagten gekommen sei.\n\n6.6.2. Dass der Kläger als Partei befragt wurde, mithin keine unabhängige Aussageperson ist, spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In\npersönlicher Hinsicht und damit unabhängig von der Interessenlage – dasselbe gilt\nim Übrigen für die weiteren im vorliegenden Verfahren befragten Personen – ist\nnichts ersichtlich, was gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen würde, zumal er nach der Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen bei\nmutwilligem Leugnen befragt wurde. Abgesehen davon wurde seitens der Beklagten nichts vorgebracht, was die Glaubwürdigkeit des Klägers in einem schlechten\n- 22 -\n\n"}