{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Anrechenbarer Verdienst.\n\nZeuge D._ aus, dass es gar keine Meinungsverschiedenheit über die Frage gegeben habe, ob bzw. wann die Kündigung des Klägers gegenüber Kunden zu erwähnen sei, was in klarem Widerspruch zur diesbezüglichen Aussage von C._ steht.\nSchliesslich bezeichnete der Zeuge D._ die Information der Investoren über die\nKündigung des Klägers als irrelevant, ohne dies stringent zu begründen. Zum einen\nbeschrieb er die Rolle bzw. den Aufgabenbereich des Klägers bei der Beklagten\nunterschiedlich, indem er ihn sinngemäss auf die Rolle als Verkäufer bzw. \"Sales\"\noder \"Sales Person\" reduzierte, nachdem er ihn nur kurz vorher noch für die \"Beratung\" sowie die \"Produktkonzeptionierung und Produktstrukturierung\" verantwortlich bezeichnet hatte. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die persönliche Beziehung zwischen einer \"Sales Person\" – erst recht zwischen einem Berater\nbzw. einem für die Produktkonzeptionierung und -strukturierung Verantwortlichen\n– und einem institutionellen Investor bedeutungslos sein soll. Im Übrigen hat der\nZeuge D._ selber zu verstehen gegeben, dass die Information von Investoren über\ndie erfolgte Kündigung bei einer bestehenden Beziehung – und damit im Unterschied zu Erstkontakten – \"ohne Weiteres\" möglich gewesen wäre, und dass dies\ndem Kläger weder explizit vorgegeben noch verboten worden sei. Letzteres steht\nerwähntermassen im Widerspruch zur Aussage von C._, wonach E._ zum Kläger\ngesagt habe, dass dessen Kündigung gegenüber den Investoren nicht zu kommunizieren sei, sondern dass dies \"zu einem späteren Zeitpunkt in der Kündigungsfrist\ngetan werden könne\", was auch der Auffassung von D._ entsprochen habe. Die\nDepositionen des Zeugen D._ betreffend die angebliche Arbeitsverweigerung durch\nden Kläger sind aufgrund der besagten Widersprüchlichkeiten nicht als glaubhaft\neinzustufen.\n\n6.4.3. Daran ändern die Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Schlussvorträge nichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Zeuge D._ nicht \"kohärent und schlüssig\" ausgesagt, sondern liess die erwähnten Widersprüchlichkeiten erkennen.\n\n6.5.1. C._ (vgl. vorne Ziff. IV.5.3.) fasste den Inhalt der Gespräche so zusammen,\ndass der Kläger am 9. Februar 2021 gesagt habe, er erwarte während der Kündigungsfrist freigestellt zu werden, da er die Zeit brauche, um eine neue Stelle zu\n- 19 -\n\nfinden. Darauf sei ihm seitens der Beklagten mitgeteilt worden, dass erwartet\nwerde, dass er während seiner Kündigungsfrist oder zumindest während des grössten Teils davon arbeiten werde, worauf der Kläger gesagt habe, dass er wegen\ntreuhänderischer Pflichten ein Problem habe, die Arbeit fortzusetzen, da diese darin bestehe, Investoren bzw. externe Kunden zu kontaktieren. E._ und D._ seien\nmit der Definition der treuhänderischen Pflichten des Klägers und deren Einfluss\nauf seine Arbeit während der Kündigungsfrist nicht einverstanden gewesen. Der\nKläger habe gesagt, er sei willens während der Kündigungsfrist zu arbeiten, nicht\naber Investoren zu kontaktieren, was für die Beklagte nicht akzeptabel gewesen\nsei, da dies der Hauptteil der Arbeit des Klägers ausgemacht habe. Man habe beschlossen die Sitzung zu beenden, da keine Einigung gefunden worden sei. Am\n10. Februar 2021 habe sich gezeigt, dass sich an der Definition der treuhänderischen Pflichten beim Kläger nichts geändert habe, worauf E._ dem Kläger gesagt\nhabe, dass es keinen Grund gebe, die Arbeit während der Kündigungsfrist nicht wie\nüblich fortzusetzen. Da der Kläger auf seiner Meinung beharrt habe, sei die Sitzung\ngeschlossen und dem Kläger mitgeteilt worden, dass er über die weiteren Schritte\ninformiert werde. Am 12. Februar 2021 habe sie den Kläger telefonisch informiert,\ndass das Gespräch nach seinen Ferien, während denen alle über die Situation\nnachdenken könnten, fortgesetzt werden solle, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Am 24. Februar 2021 habe es eine erneute Sitzung gegeben, in welcher\ndem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass erwartet werde, dass\ner während der Kündigungsfrist weiterarbeite wie üblich, inkl. Investorenkontakt\nund Verkaufsgespräche, worauf der Kläger gesagt habe, dass er während der Kündigungsfrist arbeite, dass er mit Investoren aber nicht in Kontakt treten könne, ausser er könne ihnen sagen, dass er gekündigt habe. Damit sei E._ nicht einverstanden gewesen, der dem Kläger gesagt habe, dass er seine Arbeit weiterhin wie üblich verrichten müsse und dass seine Arbeit seitens der Beklagten überwacht\nwerde.\n\n6.5.2. Schon aus diesen Aussagen von C._ geht hervor, dass der Kläger Investorenkontakte nicht einfach grundlos ablehnte, sondern weil er den Investoren gegenüber nicht verschweigen wollte, dass er gekündigt hatte. Das entspricht im Kern\nauch der Sachdarstellung des Klägers, der zu Protokoll gab, dass er den Investoren\n- 20 -\n\n"}