{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst."}], "ScrapyJob": "446973/28/2379", "Zeit UTC": "30.09.2025 00:33:52", "Checksum": "a6b7f43f99d44c7a442bf9370832aef2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst.\n\ndes Zeugen E._ auch insofern im Widerspruch zu den Aussagen von C._, als er\nvon der Wut des Klägers sprach, derweil C._ den Kläger als \"sehr passiv\" während\nder Gespräche beschrieb. Mit diesem Beweismittel ist der Nachweis für die Richtigkeit der Version der Beklagten somit nicht erbracht (vgl. dazu auch vorne\nZiff. IV.5.2.1.).\n\n6.3.3. Daran vermag die gegenteilige Auffassung, welche die Beklagte in ihren\nSchlussvorträgen zum Ausdruck brachte, nichts zu ändern. Der Zeuge E._ sprach\nklar von einem Produkt (\"Ich erinnere mich nicht daran, dass der Kläger erklärt\nhatte, warum er das Produkt nicht mochte\"), das der Kläger nicht habe verkaufen\nwollen, weshalb dem beklagtischen Versuch, diese Aussage betreffend Produkt in\neine solche betreffend Dienstleistung umzudeuten, der Wortlaut des Einvernahmeprotokolls, dessen Richtigkeit vom Zeugen E._ unterschriftlich bestätigt wurde, entgegen steht. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe diese Worte dem Zeugen E._ \"in den Mund\" gelegt, erweist sich als haltlos.\n\n6.4.1. Der Zeuge D._ gab zusammengefasst zu Protokoll, der Kläger sei nach der\nKündigung nicht mehr bereit gewesen, mit Kunden und Investoren in Kontakt zu\ntreten, was vor dem Hintergrund seiner Verantwortung für den Bereich Institutional\nSales / Institutional Client Coverage eine de facto-Arbeitsverweigerung dargestellt\nhabe. Zudem wurde vom Zeugen D._ zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger\neinfach den Bettel hingeschmissen habe, statt – wie von der Beklagten erwartet –\nseine Rolle im Hinblick auf Kundenakquise, Kundenkontakte und -pflege auch während der Kündigungsfrist bis zum letzten Tag zu erfüllen, und dass er den Eindruck\ngehabt habe, bei der vom Kläger erwähnten \"Fiduciary Responsibility\" habe es sich\nbestenfalls um einen vorgeschobenen Grund gehandelt, da er als \"Sales\" gar keinen Einfluss auf Anlage- oder Investitionsentscheide der Kunden gehabt habe und\nda er einer Vertragsaufhebung nicht zugestimmt habe.\n\n6.4.2. Auch mit dieser Aussage ist der von der Beklagten behauptete Inhalt der\nGespräche nicht zu beweisen. Von einer standhaften Weigerung des Klägers, die\nInvestorenkontakte weiterhin wahrzunehmen, könnte nur dann die Rede sein, wenn\nsich der Kläger nach seiner Kündigung während längerer Zeit, ohne plausible Be-\n- 17 -\n\ngründung und trotz entsprechender Aufforderungen seitens der Beklagten geweigert hätte, die Investorenkontakte wie vor seiner Kündigung zu pflegen. D._ war nur\nin das erste Gespräch mit dem Kläger am 9. Februar 2021 involviert, was nicht nur\nunter den Parteien unbestritten ist (vgl. vorne Ziff. IV.5.2.2.), sondern auch mit den\nParteibefragungen des Klägers und von C._ in Einklang steht. Daran ändert nichts,\ndass sich der Zeuge D._ nicht mehr sicher war, in wie viele Gespräche er involviert\nwar und dazu unterschiedliche Angaben machte (\"einige\", \"Ein oder zwei\", \"zwei\noder drei\", \"sowohl im Gespräch vom 9. Februar als auch in weiteren Gesprächen\").\nEntsprechend kann der Zeuge D._ über den Inhalt der weiteren Gespräche aus\neigener Wahrnehmung keine Angaben machen (vgl. vorne Ziff. IV.5.2.2.).\n\nHinzu kommt, dass seine Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen sind,\nda er zwar als Zeuge befragt wurde, aufgrund seines Interesses am Verfahrensausgang, das er gar nicht in Abrede stellte, jedoch in die Nähe einer Partei – nämlich der Beklagten, die er gründete und als deren Group CEO er fungiert – zu rücken\nist. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Interessenlage das\nAussageverhalten des Zeugen D._ beeinflusste. So fällt auf, dass D._ in seiner\nZeugenbefragung wiederholt davon sprach, was (allgemein oder in der Branche)\nüblich sei, derweil seine Angaben zum tatsächlich Geschehenen eher spärlich waren. Soweit er die damaligen Ereignisse schilderte, tat er dies in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Einerseits beinhalten seine Aussagen insofern einen Widerspruch, als er davon sprach, es sei vom Kläger erwartet worden, dass er während\nder ganzen sechsmonatigen Kündigungsfrist arbeite, im Kontrast dazu dann aber\ndoch \"eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einverständnis\" erwähnte. Mit der\nDeposition, dass von einer Vertragsaufhebung die Rede gewesen sei (das müsste\nja im ersten Gespräch vom 9. Februar 2021 der Fall gewesen sein, da der Zeuge\nD._ wie erwähnt einzig bei diesem Gespräch dabei war), brachte er zudem einen\nvöllig neuen Aspekt ins Spiel, der weder in den Rechtsschriften der Beklagten noch\nin der Parteibefragung von C._ Erwähnung fand. Derselbe Widerspruch zur Sachdarstellung der Beklagten bzw. zur Parteibefragung von C._ zeigt sich auch darin,\ndass der Zeuge D._ zu Protokoll gab, ein schnelleres \"Handover\" ausserhalb der\nvertraglichen Regelungen, sprich die Übergabe an einen Nachfolger während der\nKündigungsfrist, sei mit dem Kläger thematisiert worden. Andererseits sagte der\n- 18 -\n\n"}