{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Februar 2021 dabei war und deshalb über den Inhalt der weiteren Gespräche aus eigener Wahrnehmung – und nur darauf kommt es an (Art. 169 ZPO, Art. 172 lit. c ZPO), zumal\nder Zeuge D._ nicht geltend machte, dass seine Aussagen auf Hörensagen beruhen – keine sachdienlichen Angaben machen konnte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Zeugen D._ aus noch darzulegenden Gründen mehrere Auffälligkeiten\nerkennen lassen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. hinten\nZiff. IV.6.4.1. ff.).\n- 14 -\n\n5.3. In alle relevanten Gespräche involviert waren dagegen C._, Chief People\nOfficer der Beklagten, sowie der Kläger. C._ gab im Rahmen ihrer Parteibefragung\nim Wesentlichen (mit Blick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung) zu Protokoll, dass bei den Gesprächen am 9., 10. und 12. Februar 2021 mit dem Kläger\nkeine Einigung über dessen Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist habe erzielt werden können, weshalb man sich jeweils vertagt habe, um darüber nachzudenken, und dass sich auch im Gespräch vom 24. Februar 2021 nichts an der Position des Klägers (Kontakt mit Investoren nur unter der Voraussetzung, dass er sie\ndarüber informieren könne, dass er gekündigt habe) geändert habe, worauf E._\ndem Kläger gesagt habe, dass er während seiner Kündigungsfrist seinen üblichen\nTätigkeiten, inkl. Investorenkontakte und Verkaufsgespräche, nachgehen müsse\nund dass seine Arbeit überwacht werde. Den Angaben des Klägers ist ebenfalls zu\nentnehmen, dass es in den diversen Gesprächen zu keiner Einigung gekommen\nsei, dass man sich darauf verständigt habe, die Diskussionen später fortzusetzen\nund dass der letzte \"Call\" am 24. Februar 2021 stattgefunden habe, worauf er von\nder Beklagten bis zum Erhalt des Kündigungsschreibens nichts mehr gehört habe.\n\n5.4. Angesichts der vorher jeweils vereinbarten Bedenkzeit bestand für die Beklagte erst am 24. Februar 2021 – ein weiteres Gespräch wurde damals nicht anberaumt und somit auch keine erneute Bedenkzeit vereinbart – \"die faktische\nKenntnis\", dass sich am Standpunkt des Klägers betreffend Investorenkontakte\n(vgl. dazu nachfolgend) nichts geändert hatte. Entsprechend wäre die Kündigung\nam 1. März 2021 als rechtzeitig erfolgt zu erachten, sofern sie aus wichtigem Grund\nausgesprochen wurde, was nachfolgend zu prüfen ist.\n\n6.1. Sodann hielt das Obergericht wie erwähnt fest, dass zum Inhalt der Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger nach dessen ordentlichen Kündigung ein Beweisverfahren durchzuführen ist und dass der wichtige Grund für die\nfristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bejahen ist, sofern der Beklagten\nder Nachweis für ihre Version der in Frage stehenden Geschehnisse gelingt, wonach der Kläger sich standhaft geweigert habe, die Investorenkontakte weiterhin\nwahrzunehmen (vgl. vorne Ziff. III.3.2.). Auch die von den Parteien dazu offerierten\n- 15 -\n\nZeugen- und Parteibefragungen – dieselben wie zur Frage der Rechtzeitigkeit der\nKündigung – wurden durchgeführt.\n\n6.2.1. Es ist unbestritten, dass der Kläger zwischen dem 9. Februar 2021 (Datum\ndes ersten Gesprächs zwischen dem Kläger und den Vertretern der Beklagten) und\ndem 1. März 2021 (Datum des Schreibens, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos auflöste) keinerlei Investorenkontakte wahrnahm.\nUnbestritten ist ebenfalls, dass der Kläger zum Ausdruck brachte, dass er wegen\ntreuhänderischer Pflichten (\"fiduciary duties\") die Investoren über seine Kündigung\ninformieren wolle. Entsprechend ist gemäss obergerichtlicher Feststellung der\nGrund für die Einstellung der Investorenkontakte seitens des Klägers beweismässig abzuklären.\n\n6.2.2. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich standhaft geweigert, die\nInvestorenkontakte weiterhin wahrzunehmen. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass er gesagt habe, aus \"fiduciary duties\" sei es ihm nicht möglich, seine\nKündigung gegenüber seinen Kontakten zu verheimlichen, worauf er von der Beklagten aufgefordert worden sei, vorerst nicht mit den Hauptinvestoren zu kommunizieren, und ihm gesagt worden sei, dass er Anweisungen zur Kommunikation mit\nden Investoren erhalten werde, die er jedoch nicht bekommen habe.\n\n6.3. Die Beklagte vermag den ihr obliegenden Nachweis für die Richtigkeit ihrer\nVersion nicht zu erbringen, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n6.3.1. Der Zeuge E._ (vgl. auch vorne Ziff. IV.5.2.1.) sprach zwar davon, dass\nsich der Kläger geweigert habe, zu arbeiten, räumte aber selber ein, dass er nur\nnoch \"sehr allgemeine Erinnerungen\" habe. Nach seiner Erinnerung lag der Grund\nfür die Weigerung des Klägers zu arbeiten darin, dass er ein bestimmtes Produkt\nnicht habe verkaufen wollen. Zudem gab der Zeuge E._ zu Protokoll, dass er sich\nnicht daran erinnere, dass der Kläger den Terminus \"fiduciary\" verwendet habe.\n\n6.3.2. Die Erinnerung des Zeugen E._ weicht somit in zwei zentralen Aspekten\nvom unbestrittenen Sachverhalt ab, weshalb seine Aussagen die von der Beklagten\nbehaupteten Gesprächsinhalte nicht belegen. Im Übrigen steht die Sachdarstellung\n- 16 -\n\n"}