{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Depositionen\nvon Aussagepersonen zählen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln, da insbesondere Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aussagefehler der aussagenden\nPerson die Wahrheitsfindung erschweren (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 2, m.w.H.).\nBei Parteibefragungen oder Einvernahmen von Zeugen, die einer Partei nahe stehen, können die Motivations- und Interessenlage erschwerend hinzutreten. Bei der\nWürdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit von vorrangiger Bedeutung\n(BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 6a, m.w.H.) und insbesondere wichtiger als die\nGlaubwürdigkeit der Person, welche die Aussagen gemacht hat (BGE 133 I 33\nE. 4.3, m.w.H.). Dabei fällt beispielsweise ins Gewicht, ob die Aussagen als logisch\nkonsistent, widerspruchsfrei und im Einklang mit dem unbestrittenem Sachverhalt\n- 12 -\n\nbzw. der Aktenlage einzustufen sind. Die Aussagen sind selbstredend in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der gelegentlich zu beobachtenden Vorgehensweise, die\nAussagen in Einzelteile zu zerlegen und selektiv nur die Sätze oder Wörter zu zitieren, welche den eigenen Standpunkt stützen, ist nicht zu folgen. Ohnehin ist das\nPrüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen Sache des Gerichts, dem dabei ein weites Ermessen zusteht (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 6a, m.w.H.). Dass dabei nur\neffektiv gemachte Aussagen zu berücksichtigen sind und aktenwidrige Behauptungen in den Schlussvorträgen (act. 97 Rz. 40 i.V.m. Prot. AN240012 S. 17 betreffend\n\"Sehr gut\"; Prot. AN240012 S. 27 betreffend Produktverkauf) unbeachtet bleiben,\nbedarf wohl keiner wortreichen Begründung.\n\n4.4. Nach diesen Vorbemerkungen ist nachfolgend die Beweiswürdigung vorzunehmen:\n\n5.1.1. Wie erwähnt erwog das Obergericht, dass zur Frage der Rechtzeitigkeit der\nfristlosen Kündigung ein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. vorne Ziff. III.3.1.).\nGemäss obergerichtlicher Feststellung ist der (von den Parteien unterschiedlich geschilderte) Inhalt der zwischen den Parteien am 9., 10., 12. und 24. Februar 2024\ngeführten Gespräche massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die fristlose\nKündigung seitens der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist. Entsprechend wurden die\nBeweissätze im Beweisbeschluss vom 19. April 2024 formuliert. Die von den Parteien dazu offerierten Zeugen- und Parteibefragungen wurden durchgeführt.\n\n5.1.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb im ersten beklagtischen Schlussvortrag geltend gemacht wurde, das Arbeitsgericht habe zu\nRecht kein Beweisverfahren bezüglich Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung\ndurchgeführt. Die Behauptung der Beklagten, dies sei zu Beginn der Partei- und\nZeugenbefragung vom 30. Oktober 2024 damit begründet worden, der Kläger habe\nanerkannt, \"dass es vor dem Mittwoch, 24. Februar 2021, keinen Grund für eine\nfristlose Kündigung gegeben habe und sich deshalb bei der Beklagten ein konkreter, nennenswerter Verdacht bzw. faktische Kenntnis über die Arbeitsverweigerung\ndes Klägers erst nach diesem Mittwoch einstellen konnte\", erweist sich als tatsa-\nchen- und aktenwidrig, da eine solche Äusserung seitens des Gerichts zu keinem\n- 13 -\n\nZeitpunkt getätigt wurde, und zwar weder zu Beginn der Beweisverhandlung vom\n30. Oktober 2024 noch zu einem späteren Zeitpunkt.\n\n5.2. Beweisrelevant sind einzig die Parteibefragungen von C._ sowie dem Kläger, während die Zeugenaussagen von E._ und D._ mit Bezug auf die massgebliche Frage, ob \"die faktische Kenntnis der dauerhaften Weigerung des Klägers, mit\nInvestoren in Kontakt zu treten, erst nach dem Gespräch vom 24. Februar 2021\neingetreten\" ist, ohne Aussagekraft sind, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n5.2.1. Der Zeuge E._ gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich an zwei Konversationen mit dem Kläger in der Zeitspanne nach dessen Kündigung erinnern\nkönne, dass er \"kaum Erinnerungen\" bzw. \"sehr allgemeine Erinnerungen\" an den\nInhalt der Gespräche habe, dass der Kläger sich weigerte zu arbeiten und ein bestimmtes Produkt zu verkaufen, dass er sich an die Wut und die fehlende Kompromissbereitschaft des Klägers erinnere, nicht aber, dass dieser den Terminus \"fiduciary\" verwendet habe, und dass er sich nicht erinnere, dass er dem Kläger gesagt\nhabe, er müsse arbeiten. Da der Zeitablauf dem menschlichen Erinnerungsvermögen bekanntlich alles andere als zuträglich ist, vermag es nicht zu erstaunen, dass\nE._ nach über 3 ½ Jahren nur noch über vage Erinnerungen, die überdies teilweise\nvom unbestrittenen Sachverhalt (z.B. betreffend Anzahl Gespräche, in die er involviert war, bzw. die Verwendung des Terminus \"fiduciary\") abweichen, an die damaligen Gesprächsinhalte verfügte. Mit diesem Beweismittel lassen sich keine Erkenntnisse hinsichtlich der faktischen Kenntnis der Beklagten nach dem Gespräch\nvom 24. Februar 2021 gewinnen.\n\n"}