{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Februar 2021 wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er den\nKontakt zu bestehenden und potentiellen Investoren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausübe, obwohl er von der Beklagten in diesen Gesprächen dazu aufgefordert wurde, und dass man sich darauf einigte, nach den\nFerien des Klägers (vom 13. bis und mit 21. Februar 2021) erneut ein Gespräch zu\nführen; als Hauptbeweismittel der Beklagten (und nicht der Klägerin wie im Beweisbeschluss versehentlich geschrieben wurde) wurden die Zeugenaussagen von D._,\nE._ und C._ abgenommen.\n\n1.2. Als Gegenbeweismittel des Klägers, insbesondere auch dafür, dass er von\nder Beklagten anlässlich des Gesprächs vom 9. Februar 2021 aufgefordert wurde,\nvorerst nicht mit den Hauptinvestoren zu kommunizieren, und dass die Beklagte\nihm auch in den Gesprächen vom 10. und 12. Februar 2021 keine konkrete Handlungsanweisung für die Kommunikation mit den Investoren geben konnte, weshalb\ner auf Geheiss der Beklagten weiterhin zuwartete, wurden die E-Mail des Klägers\nan E._ und D._ vom 11. Februar 2021, 16:15 Uhr sowie die Parteibefragung des\nKlägers abgenommen.\n- 10 -\n\n2.1. Als weiterer Hauptbeweis wurde der Beklagten mit demselben Beschluss\nauferlegt, dass der Kläger am 24. Februar 2021 ausführte, dass sich von seiner\nSeite nichts geändert habe und dass er keine Kontakte mit Investoren pflegen\nwerde; als Hauptbeweismittel der Beklagten wurden die Zeugenaussagen von E._\nund C._ abgenommen.\n\n2.2. Als Gegenbeweismittel des Klägers, insbesondere auch dafür, dass E._\nanlässlich der Videokonferenz vom 24. Februar 2021 ausgeführt hatte, der Kläger\nkönne die Investoren über seine Kündigung informieren, womit C._ im Verlauf des\nGesprächs aber nicht mehr einverstanden war, worauf intern bei der Beklagten kein\ngemeinsamer Nenner hinsichtlich der künftigen Investorenkommunikation gefunden werden konnte, wurden die E-Mail des Klägers an D._ vom 25. Februar 2021,\n11:30 Uhr sowie die Parteibefragung des Klägers abgenommen.\n\n3.1. Die Beklagte kam den gerichtlichen Aufforderungen betreffend Angabe der\nWohnadressen der Zeugen sowie Bevorschussung der Kosten der Beweiserhebung fristgerecht nach.\n\n3.2. Auf Ersuchen der Beklagten, dem der Kläger zustimmte, wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 entschieden, dass C._ nicht als Zeugin, sondern\nals Partei befragt wird. Vor dem Hintergrund der in dieser Hinsicht übereinstimmenden Parteivorbringen und mit Blick auf den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Ziff. 1\nZPO) erschien ein Abweichen von der obergerichtlichen Erwägung, wonach die bei\nden Gesprächen anwesenden Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen zu befragen\nsind (vgl. vorne Ziff. III.3.1.), sachgerecht.\n\n3.3. Sodann stellte der Kläger den Antrag, dass nicht nur C._, sondern umso\nmehr auch D._, der Gründer der B._ Gruppe, heutiger Group CEO und Verwaltungsratspräsident der Muttergesellschaft B._ Group Ltd., als Partei zu befragen\nsei. Die Beklagte sprach sich dagegen aus, da D._ mangels Organstellung bei der\nBeklagten nicht als Partei, sondern als Zeuge zu befragen sei. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde entschieden, dass D._ als Zeuge befragt wird. Da\ndie Parteien diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung waren, blieb es bei der\n- 11 -\n\nAnweisung im obergerichtlichen Rückweisungsbeschluss, wonach die von der Beklagten als Beweismittel genannten Mitarbeiter als Zeugen zu befragen sind und\ndamit auch beim Beweisbeschluss vom 19. April 2024.\n\n3.4. Im Übrigen blieb der Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom\n19. April 2024 unwidersprochen.\n\n4.1. Da die Beklagte gemäss Obergericht die Beweislast trägt für das Vorliegen\neines Grundes, welcher sie zu einer fristlosen Kündigung berechtigte, wurde ihr wie\nerwähnt der Hauptbeweis auferlegt. Der Gegenbeweis, der vorliegend dem Kläger\noffensteht, zielt darauf ab, den Hauptbeweis scheitern zu lassen, indem er verhindert, dass der notwendige Überzeugungsgrad erreicht wird (BSK ZPO-GUYAN,\nArt. 154 N 2, m.w.H.).\n\n4.2. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1, m.w.H.). Das Regelbeweismass der vollen Überzeugung gelangt auch vorliegend zur Anwendung. Keine\nPartei brachte Gegenteiliges vor.\n\n"}