{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Gemäss\n(durch den Kläger bestrittener) Sachverhaltsdarstellung der Beklagten sei davon\nauszugehen, dass die Beklagte anlässlich der Gespräche vom 9., 10. und 12. Februar 2021 weder faktische Kenntnis noch den konkreten, nennenswerten Verdacht\nhatte, dass der Kläger seine \"Kerntätigkeit\", mithin den Kundenkontakt, trotz entsprechender Aufforderung, dauerhaft nicht mehr wahrnehmen würde. Laut Darstellung der Beklagten habe sie den Kläger anlässlich dieser Gespräche vielmehr ermahnt und man sei überein gekommen, dass man die Angelegenheit nach dessen\nFerien am 22. Februar 2021 noch einmal besprechen werde. Sofern sich der von\nder Beklagten behauptete Sachverhalt von ihr beweisen lasse, sei die faktische\nKenntnis der dauerhaften Weigerung des Klägers, mit Investoren in Kontakt zu treten, erst nach dem Gespräch vom 24. Februar 2021 eingetreten; in diesem Fall sei\ndie Kündigung am 1. März 2021 (unter Berücksichtigung des Wochenendes) rechtzeitig erfolgt. Betreffend die dazu offerierten Beweismittel erwog das Obergericht,\ndass die von der Beklagten in englischer Sprache eingereichten Gesprächsprotokolle unbeachtlich sind, soweit sie nicht in den beklagtischen Eingaben in deutscher\nSprache zitiert werden. Zudem habe die Beklagte für den Inhalt der Gespräche mit\ndem Kläger vom 9., 10., 12. und 24. Februar 2021 die von ihrer Seite bei den Gesprächen anwesenden Personen als Zeugen offeriert, wobei es sich entgegen der\nAuffassung des Klägers nicht um Parteibehauptungen handelt.\n-8-\n\n3.2. Zur Frage einer schwerwiegenden Verletzung der Arbeits- und Treuepflicht\nhielt das Obergericht zusammengefasst fest, dass der Kläger, der bei der Beklagten als \"Managing Director\" mit einem jährlichen Bruttogehalt von Fr. 360'000.– angestellt und damit in der Funktion eines Kadermitglieds bei ihr tätig war, ab dem\nZeitpunkt seiner Kündigung am 6. Februar 2021 (recte: 5. Februar 2021) keinen\nexternen Kontakt zu Investoren mehr pflegte, womit dieser Umstand auch nicht Teil\neines Beweisverfahrens bilden muss. Weiter erwog das Obergericht, dass sich die\nParteien zumindest darüber einig sind, \"dass der Kontakt des Klägers mit Investoren für die Erfüllung seiner Arbeitsleistung einen, wenn nicht gar den Kernbereich\ndarstellte\", dass der Stellenwert der Kundenkontakte nicht an der Zeit gemessen\nwerden kann, die allein für sie investiert wurde, und dass eine Weigerung, für den\nRest der fünfmonatigen Kündigungszeit die externen Investorenkontakte weiterzuführen, eine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht darstellen würde, selbst\nwenn diese Kontakte rein zeitmässig lediglich einen kleinen Teil der faktischen Arbeitsleistung darstellten. Entsprechend erübrigt sich gemäss Obergericht ein Beweisverfahren über den effektiven Arbeitsinhalt in der in Frage stehenden Zeit und\nes muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob und was der Kläger\nwährend den zwei in Frage stehenden Arbeitswochen gearbeitet hat und ob und\nmit welchen der vorherigen Arbeitsmonate dies zu vergleichen wäre. Dagegen handelt es sich laut Obergericht beim Inhalt der Gespräche zwischen der Beklagten\nund dem Kläger betreffend Investorenkontakte nach dessen ordentlicher Kündigung um eine strittige rechtserhebliche Tatsache (laut Beklagter standhafte Weigerung des Klägers, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen; laut Kläger sei\nihm von den Vertretern der Beklagten untersagt worden, Kontakt mit Investoren\naufzunehmen), die durch Abnahme der von den Parteien frist- und formgerecht anerbotenen Beweismittel (insbesondere auch der Zeugenaussagen der Mitarbeiter\nder Beklagten und der Parteibefragung des Klägers) in einem Beweisverfahren abzuklären ist, wobei die Beklagte für das Vorliegen eines Grundes, welcher sie zu\neiner fristlosen Kündigung berechtigt, beweispflichtig ist. Für den Fall, dass die Version der Beklagten in einem Beweisverfahren durch die von ihr genannten Beweismittel belegt werden kann, hielt das Obergericht fest, dass von einer besonders\nschweren Verletzung der Arbeitspflicht seitens eines Kadermitglieds ausgegangen\n-9-\n\nwerden müsste und eine ausdrückliche Verwarnung mit Verweis auf die Möglichkeit\neiner fristlosen Kündigung als nicht notwendig erscheine.\n\n3.3. Betreffend eine konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers während laufender Kündigungsfrist erwog das Obergericht, dass nach Vorliegen des vollständigen\nBeweisergebnisses von der Vorinstanz zu beurteilen ist, inwieweit der Aufbau einer\nberuflichen Selbstständigkeit beim Kläger zu einer Arbeitsverweigerung geführt haben soll. Soweit die Beklagte aus der Aufnahme einer Selbstständigkeit einen eigenständigen Kündigungsgrund geltend machen will, kann ihr diesbezüglich nicht\ngefolgt werden, da dieser Kündigungsgrund als unzulässig nachgeschoben zu gelten hätte.\n\nIV. Beweisverfahren und Beweisergebnis\n\n"}