{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass er während der\nKündigungsfrist – abgesehen von seiner bereits im Januar 2021 genehmigten Ferienabwesenheit vom 13. bis 21. Februar 2021 – fortlaufend an diversen Projekten\ngearbeitet und mit der Geschäftsleitung kooperiert habe. Es habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beanstandungen gegeben, dass der Kläger seiner Arbeitspflicht effektiv nicht nachgekommen sei, dass er diese schlecht erfüllt oder dass er\nsich negativ über die Beklagte gegenüber Dritten geäussert oder dass er Dritte über\nseine Kündigung ohne Rücksprache mit der Beklagten informiert habe; er habe\nauch nie eine Verwarnung erhalten. Es stimme nicht, dass er nicht mehr gewillt\ngewesen sei, Investorenkontakte zu haben; richtig sei, dass er gegenüber der Beklagten festgehalten habe, dass er zu den Investoren transparent sein und seine\nKündigung offenlegen wolle, worauf er am 9. Februar 2021 die Anweisung erhalten\nhabe, vorerst nicht mit den Hauptinvestoren zu kommunizieren; man wolle sich über\ndie Kommunikationsweise seiner Kündigung gegenüber den Investoren beraten\nund werde wieder auf ihn zukommen. Wie angewiesen, habe der Kläger auf Kontakte zu den wichtigsten Investoren verzichtet, zumal er auch in den folgenden Gesprächen keine konkrete Handlungsanweisung hinsichtlich der Investorenkommunikation erhalten habe, weshalb er mit entsprechenden Kontakten auf Geheiss der\nBeklagten zugewartet habe. Entgegen den Behauptungen der Beklagten habe er\nweder vor der Kündigung noch während laufender Kündigungsfrist eine selbständige Tätigkeit aufgebaut. Da er auch im September 2021 noch stellenlos gewesen\nsei, habe er sich entschieden, sich mit einer eigenen Geschäftsidee selbständig zu\nmachen. Auf die weiteren Vorbringen des Klägers ist, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\n3. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bringt im Wesentlichen vor, die fristlose Kündigung sei rechtzeitig und aus wichtigem Grund aufgrund\nder beharrlichen Weigerung des Klägers, die essentiellen Tätigkeiten seiner Stelle\ngemäss Arbeitsvertrag auszuführen und den klaren Weisungen der Beklagten\nnachzukommen sowie des Missbrauchs der Arbeitszeit für private, konkurrenzierende Zwecke erfolgt. Selbst bei Annahme einer ungerechtfertigten fristlosen Kün-\n-6-\n\ndigung sei die Klage vollumfänglich oder zumindest teilweise abzuweisen, da aufgrund der beruflichen Erfahrung des Klägers davon auszugehen sei, dass er bei\nseiner selbständigen Tätigkeit ein mindestens ebenso hohes Einkommen erzielt\nhabe, da er sonst das Arbeitsverhältnis wohl nicht ordentlich gekündigt hätte. Selbst\nwenn dem Kläger kein selbständiges Erwerbseinkommen anzurechnen sei, wäre\nalternativ ein Abzug für den absichtlichen Nichtantritt einer zumutbaren anderen\nStelle zu machen, die er ohne Unterbruch oder allerspätestens nach zwei- bis dreimonatiger Suchzeit – in der Duplik ist von einer zumutbaren Stelle spätestens zwei\nMonate nach Aussprache der Kündigung die Rede – hätte antreten können. Auf die\nweiteren Vorbringen der Beklagten ist, soweit für den Entscheid relevant, in den\nnachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nIII. Rückweisung\n\n1. Das Obergericht beschloss am 18. Dezember 2023, dass das Urteil des\nArbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2022 aufgehoben und dass die Sache zur\nVerfahrensergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird; gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des\nArbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2022 rechtskräftig geworden ist.\n\n2. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen im Rahmen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Das bedeutet, dass die\nerste Instanz bei ihrer erneuten Entscheidung zufolge der Rückweisung an das Dispositiv und die Erwägungen des Rückweisungsentscheids des oberen Gerichts gebunden ist. Von der Bindung sind jene Punkte ausgenommen, über welche sich die\nBerufungsinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid nicht ausgesprochen hat. Allerdings besteht eine Bindung nicht nur bezüglich derjenigen Erwägungen, mit denen\ndie Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rückweisung (explizit) begründet\nwurde, sondern generell der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt, wobei im Einzelnen der Begründung (und nicht nur dem Dispositiv) des Rückweisungsentscheids zu entnehmen ist, für welche Erwägungen\nbzw. (allenfalls implizit geäusserten) Rechtsauffassungen dies zutrifft. Dazu gehört\n-7-\n\nneben derjenigen Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine\nallfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (Urteil der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich LB170009 vom 6. Juni 2017 E. II.1.c, m.w.H.).\n\n3. Entsprechend sind die folgenden Erwägungen des Obergerichts für das erkennende Gericht verbindlich (daran vermögen anderslautende Vorbringen der\nParteien in ihren Schlussvorträgen nichts zu ändern):\n\n"}