{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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Die Beklagte leistete den von\nihr verlangten Kostenvorschuss und nannte die Wohnadressen der von ihr bezeichneten Zeugen fristgerecht. Zum Ersuchen der Beklagten, C._ statt als Zeugin als\nPartei zu befragen, wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024\ndas rechtliche Gehör gewährt; gleichzeitig wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob die in Grossbritannien wohnhaften Personen bereit sind, nach Zürich zu\nreisen oder ob sie eine rechtshilfeweise Befragung verlangen. Mit Eingabe vom\n27. Mai 2024 teilte der Kläger mit, dass er mit der Befragung von C._ als Partei\neinverstanden sei, dass aber auch D._, der Group CEO, als Partei und nicht als\nZeuge zu befragen sei, und dass er an der Beweisverhandlung in Zürich teilnehmen\nwerde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 teilte die Beklagte mit, dass sowohl C._ als\nauch E._ sich bereit erklärten, für die Teilnahme an einer Beweisverhandlung nach\nZürich zu reisen, und ersuchten um Fristansetzung, um zur vorerwähnten Eingabe\ndes Klägers Stellung zu nehmen. Innert mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024\nangesetzter Frist sprach sich die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 dafür aus,\ndass D._ mangels Organstellung bei der Beklagten nicht als Partei, sondern als\nZeuge zu befragen sei. Nachdem der Kläger darauf verzichtet hatte, von seinem\n-4-\n\nReplikrecht zur vorgenannten Eingabe der Beklagten Gebrauch zu machen, wurde\nmit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 entschieden, dass C._ als Partei und D._\nals Zeuge befragt werden. Mit Vorladungen vom 17. und 19. Juli 2024 wurden die\nParteien und Zeugen zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den 30. Oktober\n2024 vorgeladen. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 30. Oktober 2024 wurden\ndie Parteibefragungen von C._, Chief People Officer der Beklagten, und dem Kläger sowie die Zeugeneinvernahme von E._ durchgeführt. Aus zeitlichen Gründen\nmussten die Zeugeneinvernahme von D._ und entsprechend auch die Schlussvorträge auf einen späteren Termin verschoben werden. In der Folge wurden die Parteien sowie der Zeuge D._ zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den 5. Februar\n2025 vorgeladen. Mit Schreiben vom 21. November 2024 liess die Beklagte mitteilen, dass sie per [Datum] zu B._ AG umfirmiert worden sei (Rubrum entsprechend\nangepasst). Am 5. Februar 2025 wurde die Beweisverhandlung mit der Zeugeneinvernahme von D._ fortgesetzt. Nach einem Verhandlungsunterbruch wurde gleichentags die Schlussverhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien ihre\nSchlussvorträge hielten. Die im Anschluss an die Schlussverhandlung eingegangenen Schreiben der Parteien, sind nur insoweit beachtlich, als daraus hervorgeht,\ndass keine Vergleichsgespräche geführt werden. Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n\nII. Sachverhalt und Parteivorbringen\n\n1. Die Parteien stehen sich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit betreffend\neine fristlose Kündigung gegenüber. Die Beklagte ist ein als Aktiengesellschaft geführtes globales Investment- und Beratungsunternehmen mit Sitz in Zürich. Der\nKläger war ab 6. Januar 2020 als Vermögensverwalter (Managing Director) bei der\nBeklagten tätig. Vertragliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers bildete der von\nden Parteien am 29. Oktober 2019 abgeschlossene Arbeitsvertrag, mit welchem\nein Jahresgehalt von Fr. 360'000.– vereinbart worden war. Am 5. Februar 2021\nkündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zunächst mündlich und gleichentags\nschriftlich ordentlich per 5. August 2021. Mit Schreiben vom 1. März 2021 kündigte\ndie Beklagte ihrerseits das Arbeitsverhältnis fristlos.\n-5-\n\n"}