{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN240012-L_2025-03-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._2.pdf", "Checksum": "9fc4abdeadc75d5a242a5f8266adb75b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AN240012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 AN240012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 2: Urteil nach Rückweisung des Obergerichts zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes Urteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z 2022 Nr. 13]. 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X)\n\nHerausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.\nRedaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin\n\nAGer-Z 2025 Nr. 2\nArt. 337 OR. Art. 337c Abs. 3 OR. Urteil nach Rückweisung des Obergerichts\nzur Ergänzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids [erstes\nUrteil im Verfahren unter der Geschäfts-Nr. AN210034-L publiziert in: AGer-Z\n2022 Nr. 13]. Würdigung der Zeugen- und Parteibefragungen. Fristlose Kündigung wegen geltend gemachter dauerhafter Verweigerung der Kerntätigkeit. Anrechenbarer Verdienst.\n\nGibt es keine Einigung oder klare Weisung über eine vom Arbeitnehmer gewünschte Sprachregelung gegenüber Kunden zum gekündigten Arbeitsverhältnis,\nist die Weigerung des als Kadermitglied bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmers, mit Investoren in Kontakt zu treten, ohne das gekündigte Arbeitsverhältnis erwähnen zu dürfen, keine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht und\nkein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Der Wunsch des Arbeitnehmers,\nüber seine Kündigung zu informieren, stellt ein berechtigtes Anliegen dar.\n\nBreitgefächerte Varianten, weshalb und in welchem Umfang von einem anrechenbaren Erwerbseinkommen auszugehen sei, vermögen den Anforderungen der Substantiierungslast nicht zu genügen. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ohne\nEinstelltage schliesst eine Verletzung der Schadenminderungspflicht aus.\n\nAus dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AN240012-L vom 26. März 2025 (gegen diesen Entscheid wurde Berufung erhoben; Gerichtsbesetzung: Präsident\n-2-\n\nDr. iur. R. Schöning als Vorsitzender, die Arbeitsrichterin C. Balmer und der Arbeitsrichter lic. iur. D. Tiboldi sowie der Gerichtsschreiber mbA MLaw L. Schwendener):\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger netto\nCHF 125'299.90 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu\nbezahlen (Lohnersatz); unter Vorbehalt der Klagereduktion nach\nEingang von weiteren Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 90'000 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu bezahlen (Entschädigung).\n3. Unter Vorbehalt einer Zeugnisklage.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. die\ngesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.\"\n\nModifiziertes Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger netto\nCHF 114'394.20 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu\nbezahlen (Lohnersatz nach Abzug Leistungen Arbeitslosenkasse).\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 90'000.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu bezahlen (Entschädigung).\n3. Unter Vorbehalt einer Zeugnisklage.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. die\ngesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Zürich, Kreise 1 und 2, vom 24. Juni 2021 beim\nArbeitsgericht Zürich die vorliegende arbeitsrechtliche Klage ein. Dabei forderte er\nErsatz des ihm aufgrund der fristlosen Kündigung entstandenen Schadens sowie\neine Strafzahlung in der Höhe von drei Monatslöhnen, mithin von Fr. 90'000.–. Mit\n-3-\n\nBeschluss und Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Oktober 2022 [Anmerkung:\nAGer-Z 2022 Nr. 13] wurde das Verfahren im Umfang von Fr. 10'905.70 netto als\ndurch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und die Beklagte verpflichtet, dem\nKläger Fr. 114'394.20 netto (Lohnersatz) sowie Fr. 20'000.– brutto für netto (Entschädigung) je nebst Zins zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen.\n\n2. Gegen die teilweise Gutheissung der Klage erhob die Beklagte Berufung\nan die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom\n18. Dezember 2023 [Anmerkung: LA220028-O] nahm das Obergericht davon Vormerk, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2022 rechtskräftig geworden ist, hob das Urteil desselben Datums auf und wies die Sache zur\nErgänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Zürich zurück.\n\n"}