Unter Hinweis auf die Erwägungen unter den Ziffern V.3. und V.4 haben die vom Kläger in der Zeit vom 7. Mai 2018 bis 30. April 2023 geleisteten und in der Excel-Tabelle der IT festgehaltenen Mehrarbeitsstunden von der Beklagten als genehmigt zu gelten. Die Beklagte hat demnach für das Jahr 2018 insgesamt 310 Stunden, für das Jahr 2019 insgesamt 754.63 Stunden, für das Jahr 2020 insgesamt 634 Stunden, für das Jahr 2021 insgesamt 911.32 Stunden, für das Jahr 2022 insgesamt 771.58 Stunden und für das Jahr 2023 insgesamt 173.10 Stunden Überzeit zu entschädigen. 3.5 Berechnungen 3.5.1 Entschädigung für das Jahr 2018