vereinbarte Arbeitszeit von 42.5 Sunden lediglich für seine anfängliche Funktion als Projektleiter IT und nicht für diejenige als Leiter IT gegolten habe. Dass die Parteien den Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1999 betreffend die Wochenarbeitszeit abgeändert hätten, brachte die Beklagte nicht substantiiert vor. Beweismittel wurde keine offeriert; ein Beweisverfahren ist nicht durchführbar. Somit ist der Berechnung der Überzeit[entschädigung] eine Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden zugrunde zu legen. 3.4 Plausibilität der geltend gemachten Arbeitszeit