Der Kläger geht bei seiner Berechnung von einer Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden und die Beklagte von 45 Stunden aus. Das Arbeitsgesetz sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden für Arbeitnehmer wie den Kläger vor (Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG). Diese Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kann durch privatrechtliche Vereinbarung unterschritten werden. Mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1999 vereinbarten die Parteien eine Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden. Die Beklagte macht geltend, dass die - 22 -