Etwas anderes wurde nicht geltend gemacht. Entsprechend ist nur eines davon zu berücksichtigen. Die Kosten für das GA-Abo betrugen maximal Fr. 3'860.–. Die Autopauschale betrug jeweils Fr. 6'000.–. Entsprechend der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach dem Kläger nicht weniger zugesprochen werden darf, als die Beklagte anerkennt, ist die Autopauschale in der Höhe von Fr. 6'000.– als regelmässiger Naturallohn zu qualifizieren und gehört zum massgebenden Lohn. 3.3 Überzeit