3.1 Gratifikation - 21 - Unbestritten ist, dass es sich bei den in den Lohnausweisen aufgeführten Sonderprämien/Jubiläum/Bonuszahlungen um Gratifikationen handelt, die zumindest bezüglich Höhe im Ermessen der Beklagten standen. Diese sind gemäss der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Überzeitentschädigung nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Gratifikationen bereits ausbezahlt wurden (vgl. vorstehend Ziffer VI.2.2). 3.2 Regelmässige Naturalbezüge