Gemäss Art. 33 Abs. 1 ArGV1 ist der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechneten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen. Für die Bewertung des Naturallohnes sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar (Art. 33 Abs. 3 ArGV1). Gemäss Art. 7 lit. f AHVV gehören regelmässige Naturalbezüge zum massgebenden Lohn. Hingegen werden Unkosten (Spesen) – Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen – mangels Verweis in Art. 33 ArGV1 nicht zum massgebenden Überzeitlohn hinzugerechnet.