Eine Gratifikation, welche mindestens der Höhe nach im Ermessen der Arbeitgeberin liegt, wird bei der Berechnung der Überzeitentschädigung nicht berücksichtigt. Dies trifft auch auf eine zum massgebenden Zeitpunkt ausbezahlte Gratifikation – mangels Lohnbestandteilscharakter – zu (BGer 4C.310/2002 vom 14. Februar 2003 E. 6.1; Urteil und Beschluss des Obergerichts Zürich LA190036- O vom 8. Mai 2020, E. 3). 2.3 Berechnung Lohnzuschlag