Für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels ist kein Lohnzuschlag geschuldet, sofern die Überzeitarbeit nicht mehr als 60 Stunden im Kalenderjahr beträgt. Zudem kann bei den erwähnten Angestellten bei Überschreitung der wöchentlichen Maximalarbeitszeit neben dem Zuschlag auch der Normallohn bis zu 60 Stunden pro Jahr wegbedungen werden, wobei dafür die Schriftform - 20 - einzuhalten ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321c N 9 m.w.H.; Urteilsbesprechung zu BGE 126 III 337 von EGLI, AJP 2001 S. 120, S. 124). 2.2 Gratifikation