Für die unter Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG fallenden Arbeitnehmer (u.a. Büropersonal) beträgt die Maximalarbeitszeit 45 Stunden pro Woche. Wird mehr gearbeitet, liegt Überzeitarbeit vor, welche zwingend zu entschädigen bzw. durch Freizeit auszugleichen ist (Art. 13 ArG). Die Überzeitentschädigung kann – anders als die Überstundenentschädigung nach Art. 321c Abs. 3 OR – nicht wegbedungen werden (MÜLLER/MADUZ, ArG Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 13 ArG; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, a.a.O., N 4 zu Art. 321c OR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Überzeitarbeit mit einem Lohnzuschlag von 25 % abzugelten.