eingerechnet. Der Naturallohn sei jedoch lediglich in dem Umfang mitzuberücksichtigen, wie die Zahlungen nicht Ersatz für tatsächlichen, geschäftlich bedingten Aufwand darstellten. Der Kläger sei arbeitsbedingt häufig unterwegs gewesen. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen geschäftlich bedingtem Spesenersatz und Naturallohn sei nicht mehr möglich. Deshalb erscheine es sachgerecht, das auch für private Zwecke genutzte GA-Abo nicht miteinzuberechnen. 2. Rechtliches 2.1 Allgemeines