Die Beklagte macht geltend, die Berechnung der Überzeitentschädigung des Klägers sei falsch. Sie bringt zusammenfassend vor, dass sich die Forderung des Klägers auf Fr. 526'093.19 brutto belaufe. Massgebend sei der Lohn zum Zeitpunkt der Überzeitleistung. Die Gratifikation – echt oder unecht – sei bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Kläger fälschlicherweise den Naturallohn (GA-Abo und Autopauschale) vollumfänglich in die Überzeitentschädigung - 19 -