(Eingang des Schlichtungsgesuchs beim zuständigen Friedensrichteramt) war sich der Kläger indessen bewusst, dass die Beklagte mit der Leistung von vergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden nicht einverstanden war. Damit, dass der Kläger während laufendem Gerichtsverfahren dennoch weiterhin Mehrarbeitsstunden leisten würde, nachdem sie u.a. deren betriebliche Notwendigkeit bestritten hatte, musste die Beklagte nicht rechnen. Eine Genehmigung ihrerseits liegt nicht vor. 4. Fazit Die vom Kläger in der Zeit von 7. Mai 2018 bis 30. April 2023 geleisteten und in der Excel-Tabelle der IT festgehaltenen Mehrarbeitsstunden haben von der Beklagten als genehmigt zu gelten.