Somit hatte die Beklagte Kenntnis von dessen Überzeitarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022. Gegen diese erhob sie jeweils keinen Widerspruch, weshalb sie die Vergütung nicht im Nachhinein mit der Begründung ablehnen kann, die rapportierten Stunden seien nicht bekannt bzw. notwendig gewesen (vgl. vorstehend Ziffer V.2.1). Dass der Kläger seinen Mehrzeitsaldo des Vorjahres jeweils auf "0" setzte, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Überzeitentschädigung nicht wegbedungen werden (vgl. nachstehend Ziffer VI.2.1).