Der Kläger reichte zur Begründung seines Anspruchs auf Überzeitentschädigung einen UBS- Stick ein. Letzterer enthält eine detaillierte Tabelle der wöchentlichen Arbeitszeit für den Zeitraum vom 7. Mai 2018 bis 29. April 2023 und der getätigten Arbeiten. Zudem fasste er in der Klagebegründung die von ihm geltend gemachte wöchentliche Überzeit über den gesamten Zeitraum zusammen. Für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 reichte er eine entsprechende Tabelle in gedruckter Form ein mit einer Zusammenfassung der Überzeit in der Replik. Damit ist ein substantiiertes Bestreiten für die Beklagte möglich.