73 Abs. 1 lit. c ArGV1 ist die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit der nicht höheren leitenden Angestellten zu erfassen. Der Arbeitgeber ist für eine lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten verantwortlich (MÜLLER/MADUZ, ArG Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 46 ArG). Indem im Einverständnis mit der Beklagten lediglich die Absenzen und Ferien im "RTM-Tool" erfasst wurden, hat die von der IT genutzte Excel-Tabelle als Arbeitszeiterfassung zu gelten. - 16 - 3.2 USB-Stick