Der Kläger macht zusammenfassend geltend, ihm sei es nicht möglich gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben in der unverändert vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden zu verrichten. Die Beklagte habe betreffend seiner Überzeit Kenntnis gehabt, was u.a. aus dem Zwischenzeugnis vom 15. Mai 2023, aus der E-Mail an den CFO betreffend Mehrarbeit im Rahmen des Standortwechsels, aus der detaillierten Tätigkeitserfassung im Zeiterfassungssystem der IT und den Jahresabschlüssen hervorgehe. Sie habe dagegen nicht remonstriert und diese genehmigt. 1.2 Standpunkt der Beklagten