gutgeheissen oder abgelehnt wurden. Der Kläger hatte somit keine weitreichenden Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 3 lit. d ArG bei der Beklagten. Der Kläger übte keine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus. Das Arbeitsgesetz findet Anwendung. V. Überzeit 1. Parteistandpunkte 1.1 Standpunkt des Klägers