Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen festzuhalten, dass der Kläger zwar die Möglichkeit hatte durch Vorschläge oder Anträge auf die Unternehmensführung der Beklagten einen gewissen Einfluss zu nehmen. Er war jedoch weder Mitglied der Geschäftsleitung noch hatte er massgebende Entscheidbefugnis. Er konnte bspw. weder Personal einstellen noch Kündigungen aussprechen noch den Lohn festlegen. Er unterstand dem CFO C._, der bis zur Schaffung der Stelle des CITO die Verantwortung für den IT-Bereich trug, hatte diesem zu rapportieren und Anträge zu stellen, die in der Folge von diesem - 13 -